Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN (AGB) für Unternehmer als Kunden der

Steven Reeds GmbH, Brookstr. 27, 48607 Ochtrup

(1) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kunden die Unternehmer sind, d.h. für Kunden, die die Waren, Werkleistungen oder Dienstleistungen für eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestellen oder beziehen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verbraucher.

(2) Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Lieferung von Waren sowie für Werkleistungen, wie insbesondere Installations-, Reparatur- und Wartungsleistungen sowie für Dienstleistungen wie kostenpflichtige Beratungsleistungen.

A. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Vertragsschluss

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen

§ 4 Preise, Kosten

§ 5 Zahlungsbedingungen

§ 6 Eigentumsvorbehalt

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden

§ 8 Mängelhaftung und allgemeine Haftung

§ 9 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Formen

§ 10 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klause

B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Leistungsumfang

§ 3 Ergänzende Regelungen zur Lieferung von Software

§ 4 Ergänzende Regelungen zur Gewährleistung bei der Lieferung von Software

C. Besondere Bedingungen für Werkleistungen: Installationen, Reparaturen, Wartungsleistungen, Customizing, Softwareerstellung

§ 1 Geltungsbereich

§ 2 Vertragsgegenstand

§ 3 Benennung von Projektverantwortlichen

§ 4 Änderungen während der Durchführung der Arbeiten/ Change Request Management

§ 5 Abnahme

§ 6 Ergänzende Regelungen zur Erstellung von Software

§ 7 Ergänzende Regelungen zur Gewährleistung bei der Erstellung von Software

A. Allgemeine Bedingungen

§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle unsere Tätigkeitsfelder. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen finden sowohl für die Lieferung von Waren, für Werkleistungen, wie insbesondere Installations-, Reparatur- und Wartungsleistungen sowie für Dienstleistungen (z.B. kostenpflichtige Beratungsleistungen) Anwendung.

(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in unserem Verhältnis zum Kunden ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, sowie für alle geschäftlichen Kontaktaufnahmen zum Kunden, wie zum Beispiel für die Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder der Anbahnung eines Vertrages, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden oder wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. Der Geltung allgemeiner Bestell- oder Einkaufsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen.

(3) Werden im Einzelfall auch Schuldverhältnisse zu Personen oder Unternehmen begründet, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen, so gelten auch gegenüber diesen die Haftungseinschränkungen in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegenüber den Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses einbezogen wurden. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Dritten bei Begründung des Schuldverhältnisses von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis erlangt haben oder bereits hatten.

(4) Die Entgegennahme unserer Leistungen und Lieferungen durch den Kunden gilt als Anerkennung der Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Vertragsschluss
(1) Unsere Angebote sind, soweit nichts anders vereinbart ist, freibleibend und unverbindlich.

(2) An einen Auftrag sind wir erst gebunden, wenn er von uns schriftlich durch eine Auftragsbestätigung bestätigt worden ist oder wir mit der Auftragsausführung beginnen.

§ 3 Umfang der Lieferung und Leistung, Leistungsfristen
(1) Für den Umfang unserer Lieferung oder Leistung ist unser schriftliches Angebot bzw. unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Beruhte unser Angebot oder unsere Auftragsbestätigung auf Angaben des Kunden (Daten, Zahlen, Abbildungen, Zeichnungen, Systemvoraussetzungen, etc.), so ist unser Angebot nur dann verbindlich, wenn diese Angaben zutreffend waren. Stellt sich nach Vertragsschluss heraus, dass der Auftrag nicht entsprechend den Angaben des Kunden durchgeführt werden kann, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, sofern und soweit der Kunde nicht bereit ist, die von uns vorgeschlagene Ersatzlösung zu akzeptieren und gegebenenfalls tatsächlich entstehende Mehrkosten zu übernehmen.

(2) Wir sind bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt. Wir sind berechtigt, zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen Unterauftragnehmer einzusetzen.

(3) Sobald uns die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden bekannt wird, sind wir berechtigt, Warenlieferungen und Leistungen nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen. Unbeschadet bleibt unser Recht, von einzelnen bereits abgeschlossenen Verträgen zurückzutreten, wenn und soweit der Kunde innerhalb einer angemessenen Nachfrist eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht erbringt.

(4) Die Liefer- und Leistungsfrist wird individuell vereinbart und auf der Auftragsbestätigung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 4 Kalenderwochen ab dem Datum unserer Auftragsbestätigung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf abgesandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Der Beginn der Lieferfrist sowie die Einhaltung von Lieferterminen setzt voraus, dass der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen frist- und ordnungsgemäß erbringt, er alle beizubringenden Unterlagen bereitstellt und etwaig vereinbarte Vorauszahlungen leistet.

(5) Im Falle höherer Gewalt oder anderer unverschuldeter und außergewöhnlicher Umstände geraten wir nicht in Verzug. Wir sind in diesem Fall auch dann zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir uns bereits im Verzug befinden. Wir geraten insbesondere nicht in Verzug bei Lieferverzögerungen, soweit diese durch nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch unsere Lieferanten verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist.

(6) Sind wir vertraglich zur Vorleistung verpflichtet, so können wir die uns obliegende Leistung verweigern, wenn nach Abschluss des Vertrages erkennbar wird, dass unser Anspruch auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die uns zustehende Gegenleistung auf Grund schlechter Vermögensverhältnisse des Kunden gefährdet ist oder sonstige Leistungshindernisse drohen wie z.B. durch Export- oder Importverbote, durch Kriegsereignisse, Insolvenz von Zulieferern oder krankheitsbedingte Ausfälle notwendiger Mitarbeiter.

§ 4 Preise, Kosten
(1) Unsere Preise für Lieferungen von Waren sind Nettopreise und verstehen sich, sofern nicht schriftlich anders vereinbart, bei Lieferungen stets FCA Ochtrup, Brookstr. 27 (Incoterms 2020). Abweichend von der Regelung dieses Incoterms zum Abschluss von Beförderungs- und Versicherungsverträgen übernehmen wir die Organisation des Transports durch Bestimmung des Abschlusses eines Transportmittels, des Transportweges und, wenn wir dies für nötig halten, der Transportversicherung, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt ist. Die Kosten und Gefahren für den Transport und die Versicherung trägt der Kunde entsprechend der Regelung FCA in den Incoterms 2020. Die Preise sind unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen oder unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine Preise ausgewiesen sind.

(2) Bei Leistungen beziehen sich die Preise auf die Leistungserfüllung am vereinbarten Leistungsort. Bei Rechnungsstellung wird die Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzugerechnet.

(3) Bei Vereinbarung einer Leistungsfrist von über vier Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Bestätigung der Bestellung und der Ausführung der Leistung sind wir berechtigt, zwischenzeitlich durch Preiserhöhungen für uns eingetretene Steigerungen der Kosten in entsprechendem Umfang an den Kunden weiterzugeben. Dasselbe gilt, wenn eine Leistungsfrist von unter vier Monaten vereinbart war, aber die Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, durch uns erst später als vier Monate nach der Bestätigung der Bestellung erbracht werden kann.

(4) Bei von uns zu erbringenden Werk- oder Dienstleistungen erfolgt eine Vergütung – auch im Falle einer zuvor abgegebenen Kostenschätzung – grundsätzlich auf Zeithonorarbasis nach tatsächlich aufgewendeter Zeit, sofern nicht eine pauschale Vergütung vereinbart wurde. Die Einheiten der Zeiterfassung und die aktuellen Stundensätze sind unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen oder unserer jeweils aktuell gültigen Preisliste, sofern im Angebot oder in der Auftragsbestätigung keine Stundensätze ausgewiesen sind.

(5) Spesen und Reisekosten werden, soweit nicht anders vereinbart, gesondert abgerechnet. Die Vergütung von Reise- und Übernachtungskosten durch den Kunden erfolgt gegen Vorlage der Belege in Kopie und Abzug der darin enthaltenen Vorsteuerbeträge, sofern nicht zwischen den Parteien vor Durchführung der Reise schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die aktuellen Reisekosten- und Spesensätze sind unserem Angebot bzw. unserer Auftragsbestätigung zu entnehmen. Wenn dort keine Sätze aufgeführt sind, sind die aktuell gültigen Sätze unserer aktuellen Preisliste zu entnehmen.

§ 5 Zahlungsbedingungen
(1) Falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, sind unsere Rechnungen in Bezug auf die Lieferung von Waren innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Rechnungsbeträge in Bezug auf Werk- und Dienstleistungen sind innerhalb von 15 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen.

(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung ist der Kunde nicht berechtigt Abzüge vorzunehmen.

(3) Sofern der Kunde seinen Sitz außerhalb Deutschlands hat und nach der vertraglichen Vereinbarung mit dem Kunden keine Lieferung gegen Vorkasse vorgesehen ist, sind wir auch ohne besondere Vereinbarung berechtigt, unsere Leistung von der Stellung eines Dokumentenakkreditivs durch eine in der Europäischen Union zugelassene Bank oder Sparkasse nach den jeweils aktuell anwendbaren Einheitlichen Richtlinien und Gebräuchen für Dokumentenakkreditive (ERA 500)/Uniform Customs and Practice for Documentary Credits (UCP 500) der internationalen Handelskammer (ICC) in Höhe des Brutto-Leistungspreises abhängig zu machen. Falls wir keine Stellung eines solchen Dokumentenakkreditivs verlangen und falls vertraglich nichts anderes vereinbart ist, wird unsere Forderung mit Zugang der Lieferung bzw. mit der vollständigen Erbringung unserer Leistung fällig. Erbringen wir unsere Lieferungen bzw. Leistungen in abgrenzbaren Teilabschnitten, so sind wir in jedem Fall berechtigt, für jeden Teilabschnitt einen entsprechenden Teil der Vergütung fällig zu stellen und ggf. für jeden Teilabschnitt die Stellung eines Dokumentenakkreditivs zu verlangen.

(4) Gerät der Kunde ab dem 16. bzw. 31. Tag ab Zugang der Rechnung in Zahlungsverzug, so hat er uns die entstehenden Verzugsschäden zu ersetzten, insbesondere Zinsen i. H. v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu bezahlen.

(5) Zahlung durch Wechsel oder Akzepte ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur zahlungshalber. Soweit dadurch zusätzliche Kosten entstehen, sind diese vom Kunden zu tragen.

(6) Zahlungen sind ausschließlich durch den Kunden zu leisten. Die Begleichung von Rechnungen durch Dritte ist unzulässig und hat keine Erfüllungswirkung.

(7) Barzahlungen werden von uns grundsätzlich nicht akzeptiert.

(8) Sofern wir Ratenzahlungen vereinbart haben gilt Folgendes: kommt der Kunde mit einer Rate ganz oder teilweise mehr als zwei Wochen in Verzug wird der gesamte ausstehende Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig.

(9) Gegen unsere Vergütungsansprüche kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufgerechnet werden. Dasselbe gilt für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes. Der Kunde ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes im Übrigen nur befugt, sofern es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

(10) Die Abtretung von Forderungen gegen uns durch den Kunden bedarf unserer vorherigen Genehmigung, die wir nur aus wichtigem Grund verweigern werden.

§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem abgeschlossenen Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behalten wir uns das Eigentum an gelieferten Waren vor.

(2) Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; wir sind vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, dürfen wir diese Rechte nur geltend machen, wenn wir dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

1. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

2. Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in vorstehender Ziffer A. § 6 Nr. 2. genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

3. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

(5) Der Kunde muss die Vorbehaltsware pfleglich behandeln. Der Kunde muss die Vorbehaltsware auf unser Verlangen hin auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich werden, muss der Kunde sie auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

(6) Sofern die Wirksamkeit dieses Eigentumsvorbehaltes von dessen Registrierung, z.B. in öffentlichen Registern im Land des Kunden, abhängig ist, sind wir berechtigt und vom Kunden bevollmächtigt, diese Registrierung auf Kosten des Kunden zu bewirken. Der Kunde ist verpflichtet, alle für diese Registrierung notwendigen Mitwirkungsleistungen seinerseits kostenfrei zu erbringen.

§ 7 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde hat uns und unsere Mitarbeiter in zumutbarem, üblichem Umfang zu unterstützen. Sofern wir projektbezogene Werk- oder Dienstleistungen durch unsere Mitarbeiter im Unternehmen des Kunden erbringen müssen, so kann zur Unterstützung auf unsere Anforderung hin auch die Bereitstellung von Arbeitsräumen und Arbeitsplätzen mit PC und Telefon gehören, deren Kosten der Kunde trägt.

(2) Materialien, Informationen und Daten, die wir zur Erbringung unserer Leistungen benötigen, hat uns der Kunde zur Verfügung zu stellen. Daten und Datenträger müssen technisch einwandfrei sein. Soweit im Betrieb des Kunden besondere gesetzliche oder betriebliche Sicherheitsbestimmungen gelten, hat uns der Kunde hierauf vor Erbringung unserer Leistung hinzuweisen.

(3) Weisungen des Kunden an unsere Mitarbeiter zur konkreten Form der Leistungserbringung sind ausgeschlossen, sofern nicht Weisungen im Zusammenhang mit Sicherheitsanforderungen und Betriebsordnungen im Betrieb des Kunden notwendig sind. Weisungen zu Einzelfragen hinsichtlich durch uns zu erbringender Werk- oder Dienstleistungen haben nicht gegenüber den durch uns mit der Aufgabe betrauten Mitarbeitern, sondern gegenüber den von uns für das Projekt benannten Ansprechpartnern zu erfolgen. Wir entscheiden stets eigenverantwortlich über die notwendigen Maßnahmen im Rahmen unserer Leistungspflichten.

(4) Konkrete weitere Mitwirkungspflichten ergeben sich ggf. aus den Anlagen zu unserer Auftragsbestätigung bzw. unserem Angebot.

§ 8 Mängelhaftung und allgemeine Haftung
(1) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln unserer Lieferungen und Leistungen beträgt ein Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Nach Ablauf dieses Jahres dürfen wir insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Kunden hieraus Ansprüche gegen uns auf Minderung, Rücktritt oder Schadenersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels. Für Rückgriffsansprüche aus § 445a BGB gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen nach § 445b BGB.

(2) Ansprüche des Kunden auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von uns zu erbringenden Leistung oder Lieferung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:

1. Ist die gelieferte Sache mangelhaft, können wir zunächst wählen, ob wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leisten. Das Recht, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

2. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

3. Der Kunde hat uns die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde uns die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

4. Wir sind berechtigt, die Nachbesserung in den Räumlichkeiten des Kunden zu erbringen.

5. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt.

6. Im Falle der Lieferung von Waren gilt zusätzlich Folgendes: Hat der Kunde die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, sind wir im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Kunden die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen. § 442 Abs. 1 BGB ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Kenntnis des Kunden an die Stelle des Vertragsschlusses der Einbau oder das Anbringen der mangelhaften Sache durch den Kunden tritt.

7. Die Aufwendungen zur Nachbesserung oder Nachlieferung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht worden ist, trägt der Kunde.

8. Stellt sich ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Kunden ersetzt verlangen.

(3) Ist der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches gilt im Falle der Lieferung von Waren zusätzlich Folgendes: Die Mängelansprüche des Kunden, insbesondere die Ansprüche auf Nacherfüllung, Rücktritt vom Vertrag, Minderung und Schadensersatz, setzen voraus, dass der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so sind uns diese unverzüglich in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) anzuzeigen. Als unverzüglich gilt die Anzeige, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Entdeckung des Mangels erfolgt, wobei zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Unabhängig von dieser Untersuchungs- und Rügepflicht hat der Kunde offensichtliche Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung) innerhalb von zehn Tagen ab Lieferung in Textform (z.B. Brief, Fax, E-Mail) anzuzeigen, wobei auch hier zur Fristwahrung die rechtzeitige Absendung der Anzeige genügt. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt.

(4) Der Kunde kann Schadensersatz nur verlangen:

1. für Schäden, die auf - einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder - auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen von Pflichten beruhen, die nicht vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) und nicht Haupt- oder Nebenpflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferungen oder Leistungen sind.

2. Für Schäden, die auf der vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) unsererseits, eines unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Vertragswesentliche Pflichten (Kardinalpflichten) im Sinne der vorstehenden Unterabschnitte (4) 1. und 2. sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut.

3. Weiter haften wir für Schäden aufgrund der fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten im Zusammenhang mit Mängeln unserer Lieferung oder Leistung (Nacherfüllungs- oder Nebenpflichten) und

4. für Schäden, die in den Schutzbereich einer von uns ausdrücklich erteilten Garantie (Zusicherung) oder einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie fallen.

(5) Im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung der Höhe nach auf den typischerweise zu erwartenden, bei Vertragsschluss bei Anwendung ordnungsgemäßer Sorgfalt für uns vorhersehbaren Schaden beschränkt.

(6) Schadenersatzansprüche des Kunden im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit.

(7) Schadenersatzansprüche gegen uns aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses § 8 unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.

(8) Rechte des Kunden nach den Paragrafen 445a, 445b und 478 BGB für den Fall, dass der Kunde oder dessen weitere Abnehmer in einer Lieferkette in Anspruch genommen werden, bleiben nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen im Übrigen unberührt:

1. Der Kunde trägt die Beweislast dafür, dass die Aufwendungen für die Nacherfüllung erforderlich waren und er nicht gegenüber seinem Käufer nach § 439 Abs. 4 BGB die Nacherfüllung hätte verweigern oder auf billigere Weise nacherfüllen können.

2. Der Anspruch aus § 445a Abs. 1 BGB verjährt gem. § 445b Abs. 1 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung durch uns an den Kunden. Diese Frist gilt auch dann, wenn nach § 438 BGB eine längere Frist gelten würde.

3. Die Verjährung der in den §§ 437 und 445a Abs. 1 BGB bestimmten Ansprüche des Kunden gegen uns wegen des Mangels einer verkauften neu hergestellten Sache tritt frühestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem der Kunde die Ansprüche seines Käufers erfüllt hat, sofern im Verhältnis des Kunden zu dessen Käufer die Ansprüche noch nicht verjährt waren. Diese Ablaufhemmung endet spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem wir die Sache dem Kunden abgeliefert haben.

(9) Sollten zur Anbahnung oder Abwicklung des Schuldverhältnisses zwischen den Parteien Dritte beauftragt oder einbezogen werden, so gelten die oben bezeichneten Gewährleistungs- und Haftungsbeschränkungen auch gegenüber den Dritten.

§ 9 Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Formen
(1) Fertigen wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern oder Spezifikationen des Kunden, so hat der Kunde sicherzustellen, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde ist vor Auftragserteilung an uns verpflichtet, sich darüber zu vergewissern, ob durch die von ihm bestellten Produkte Schutzrechte Dritter verletzen. Der Kunde hat uns insoweit vor etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, es sei denn, er hat die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten. Wird dem Kunden die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein von ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen und Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.

(2) Fertigen wir zur Erbringung der Lieferung oder Leistung Werkzeuge, Formen, Modelle oder ähnliche Gegenstände an, verbleibt das Eigentum daran bei uns. Dies gilt auch dann, wenn wir eine Teilvergütung für solche Anfertigungen vom Kunden verlangen. Stellen wir dem Kunden solche Gegenstände komplett in Rechnung und bezahlt der Kunde die Herstellung solcher Gegenstände komplett, geht das Eigentum auf den Kunden über; Wir behalten solche Gegenstände im Besitz, solange wir für den Kunden mit diesen Gegenständen Leistungen erbringen.

§ 10 Sonstiges: Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Datenverarbeitung, salvatorische Klausel
(1) Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ochtrup, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist oder der Kunde in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder seinen Gerichtsstand ins Ausland verlegt. Als Ausnahme hierzu sind wir auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand in Anspruch zu nehmen. Kaufmann ist jeder Unternehmer, der im Handelsregister eingetragen ist oder der ein Handelsgewerbe betreibt und einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb benötigt. Der Kunde hat seinen allgemeinen Gerichtsstand im Ausland, wenn er im Ausland seinen Geschäftssitz hat.

(2) Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

(3) Für die vertraglichen und sonstigen Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

B. Besondere Bedingungen für die Lieferung von Waren

§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für die Lieferung von Waren gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Lieferung von Waren.

§ 2 Leistungsumfang
(1) Eine Transportversicherung für zu versendende Waren wird nur auf ausdrücklichen Wunsch hin abgeschlossen. Die Transportversicherung wird dann im Namen und auf Rechnung des Kunden abgeschlossen.

(2) Geschuldet ist die Übertragung des Eigentums und Überlassung des Kaufgegenstandes. Der Einbau, die Installation oder eine Konfiguration des Kaufgegenstandes ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

§ 3 Ergänzende Regelungen zur Lieferung von Software

(1) Lieferung und Lieferumfang
Die Lieferung der Software, einschließlich von Programmkorrekturen, erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger bzw. Online als Download von einer Homepage. Im Umfang der Lieferung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation. Sofern zwischen den Kunden und uns nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch oder auf einem Datenträger überlassen werden. Eine Überlassung des Quellcodes der Software ist nicht geschuldet.

(2) Nutzungsrechte an der Software

1. Für die Einräumung von Nutzungsrechten an der Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen der Software.

2. Soweit zwischen uns und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der gelieferten Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Besteller mangels anderer Vereinbarungen zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz) bzw. zum Einsatz auf einer Maschine bzw. einem Server, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung der Software / der Zugriff auf die Software pro Lizenz zeitgleich nur einem Nutzer bzw. der vereinbarten Zahl an Nutzern erlaubt wird.

3. Weitergehende Rechte insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Das Recht zur Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch uns abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Software nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig.

4. Der Kunde erhält an gelieferten Programmkorrekturen diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ihm an der ursprünglichen Programmversion zustehen.

5. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern o. ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 4 Ergänzende Regelungen zur Gewährleistung bei der Lieferung von Software
(1) Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.

(2) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe der Software führen. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.

(3) Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.

C. Besondere Bedingungen für Werkleistungen: Installationen, Reparaturen, Wartungsleistungen, Customizing, Softwareerstellung
§ 1 Geltungsbereich
Die nachfolgenden besonderen Bedingungen für Werkleistungen, gelten ergänzend zu den Allgemeinen Bedingungen unter Ziffer A. für sämtliche Verträge mit dem Kunden über die Erbringung von Werkleistungen wie insbesondere die Installation von Waren und anderen Gegenständen, die Reparatur von Waren und anderen Gegenständen, die Erstellung oder das Customizing (d.h. die Anpassung von Software an Anforderungen des Kunden) von Software.

§ 2 Vertragsgegenstand

Gegenstand des Vertrages ist die Erbringung von den jeweils vereinbarten Werkleistungen.

§ 3 Benennung von Projektverantwortlichen
(1) Sowohl wir als auch der Kunde sind – in gesondert vereinbarten Fällen – verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten einen Projektleiter zu benennen. Die für die Realisierung des Werkes erforderlichen Maßnahmen werden zwischen den Projektleitern abgestimmt. Die Verantwortung für die Realisierung des Werkes liegt bei uns. Die jeweiligen Projektleiter sind innerhalb eines angemessenen Zeitraumes nach Vertragsschluss dem jeweiligen Vertragspartner schriftlich zu benennen.

(2) Die Projektleiter werden sich regelmäßig, in projektindividuell vereinbarten Zeiträumen treffen, um anstehende Entscheidungen vorzubereiten, zu treffen und zu protokollieren.

§ 4 Änderungen während der Durchführung der Arbeiten/ Change Request Management
(1) Die Projektleiter können einvernehmlich Änderungen vereinbaren. Die Vereinbarungen sollen protokolliert werden und von beiden Projektleitern abgezeichnet werden. Soweit keine Vereinbarungen über die Vergütung oder die sonstigen Vertragsbestimmungen, insbesondere Zeitpläne hinsichtlich der vereinbarten Änderungen getroffen werden, müssen die Änderungen im Rahmen der bis dahin vereinbarten vertraglichen Bestimmungen durchgeführt werden.

(2) Erzielen die Parteien kein Einvernehmen über von einer der Vertragsparteien verlangten Änderungen, gilt Folgendes: Der Kunde ist berechtigt, bis zur Abnahme Änderungsverlangen an uns zu stellen. Die Änderungsverlangen sind uns gegenüber in Textform zu äußern. Wir werden das Änderungsverlangen prüfen. Wir werden vom Kunden verlangte Änderungen akzeptieren, sofern sie uns nicht im Rahmen der betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar sind. Wir werden dem Kunden innerhalb von 14 Tagen nach Zugang des Änderungsverlangens in Textform mitteilen, ob

- das Änderungsverlangen angenommen wird und nach den bisherigen Regelungen des Vertrages durchgeführt wird.

- das Änderungsverlangen vertragliche Regelungen beeinflusst, z.B. Preis, Ausführungsfristen etc.: In diesem Fall teilen wir dem Kunden mit, zu welchen Konditionen die Änderung durchgeführt werden kann. Die Änderung ist nur durchzuführen, wenn der Kunde innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung gegenüber uns die Änderung zu den von uns mitgeteilten Konditionen annimmt.

- die Prüfung des Änderungsverlangens auf die Realisierbarkeit umfangreich ist: In diesem Fall können wir die Prüfung der Änderung davon abhängig machen, dass der Kunde den Prüfungsaufwand vergütet. Wir sind verpflichtet, in einem solchen Fall den zeitlichen Aufwand und die Kosten für die Prüfung dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Der Prüfungsauftrag gilt erst als erteilt, wenn der Kunde uns schriftlich mit der Prüfung beauftragt.-

- das Änderungsverlangen abgelehnt wird. Soweit wir auf das Änderungsverlangen hin innerhalb von 14 Tagen nach Zugang nicht reagieren, gilt das Änderungsverlangen als abgelehnt.

(3) Wir beachten bei Ausführung der Leistung die allgemein anerkannten Prüfmethoden sowie die anwendbaren gesetzlichen Regelungen. Ändern sich nach Vertragsabschluss gesetzliche oder sonstige Vorschriften, werden neue Vorschriften eingeführt oder ergeben sich für uns, etwa aus nachträglich vorgelegten, geänderten oder neuen Herstellerdokumentationen, Werksnormen oder Gefährdungsbeurteilungen neue oder geänderte Anforderungen, die sich auf die vertragliche Leistung auswirken, und hat uns der Kunde darüber rechtzeitig informiert, werden wir diese Vorgaben nach Möglichkeit berücksichtigen. In Serviceverträgen bzw. Aufträgen über Serviceleistungen vereinbarte Vergütungen werden nach unserem billigen Ermessen angepasst (§ 315 BGB). Dabei berücksichtigten wir insbesondere die Aufwendungen für veränderte Anforderungen an den Prüfaufwand, an das Personal und / oder an verwendete oder neue Werkzeuge.

§ 5 Abnahme
Das Werk, wird nach Fertigstellung übergeben. Sofern eine Übergabe nach der Beschaffenheit des Werkes ausgeschlossen ist, erfolgt eine Anzeige der Fertigstellung. Nach Fertigstellung und Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe der Beschaffenheit Art des Werks ausgeschlossen ist – nach Anzeige der Fertigstellung, wird das Werk abgenommen. Der Kunde wird das fertiggestellte Werk, innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe bzw. – sofern eine Übergabe nach Art des Werkes ausgeschlossen ist – nach Fertigstellung, abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von uns an den Kunden, dass das Werk fertiggestellt ist. Das Werk, gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Kunde weder die Abnahme schriftlich erklärt, noch uns schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge werden wir den Kunden bei der Mitteilung der Fertigstellung des Werkes oder bei der Übergabe hinweisen.

§ 6 Ergänzende Regelungen zur Erstellung von Software
(1) Bereitstellung der Software Die Bereitstellung der Software, einschließlich von Programmkorrekturen, erfolgt jeweils in Form des Objektcodes auf einem marktüblichen Datenträger bzw. Online als Download von einer Homepage. Im Umfang der Leistung enthalten ist auch eine Anwendungsdokumentation. Sofern zwischen den Kunden und uns nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Anwendungsdokumentation nach unserer Wahl entweder als Bedienungshandbuch oder auf einem Datenträger überlassen werden. Eine Überlassung des Quellcodes der Software bzw. einer Entwicklungsdokumentation ist nicht geschuldet, sofern nichts anderes vereinbart ist.

(2) Nutzungsrechte an der Software

1. Soweit zwischen uns und dem Kunden nichts anderes vereinbart ist, erhält der Kunde an der gelieferten Software ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. Das Nutzungsrecht berechtigt den Besteller mangels anderer Vereinbarungen zum Einsatz der Software auf einem einzelnen PC (Einzelplatzlizenz) bzw. zum Einsatz auf einer Maschine bzw. einem Server, wenn sichergestellt ist, dass die Nutzung der Software / der Zugriff auf die Software pro Lizenz zeitgleich nur einem Nutzer bzw. der vereinbarten Zahl an Nutzern erlaubt wird.

2. Weitergehende Rechte insbesondere zur Vervielfältigung über das für die vertragsgemäße Nutzung erforderliche Maß hinaus, werden nicht eingeräumt. Der Kunde ist mit Ausnahme des Rechts zur Fehlerberichtigung nicht berechtigt, Änderungen an der Software vorzunehmen. Das Recht zur Fehlerberichtigung durch den Kunden greift nur ein, wenn zuvor die Fehlerberichtigung durch uns abgelehnt wurde oder fehlgeschlagen ist. Die Anfertigung einer Sicherungskopie der Software durch den Kunden sowie die Vervielfältigung im Rahmen der üblichen Datensicherung zur Sicherstellung des bestimmungsgemäßen Betriebes der Software ist zulässig. Die Dekompilierung der Software nach den Regelungen des § 69e UrhG ist zulässig.

3. Der Kunde erhält an gelieferten Programmkorrekturen diejenigen Nutzungsrechte eingeräumt, die ihm an der ursprünglichen Programmversion zustehen.

4. Kennzeichnungen der Software, insbesondere Urheberrechtsvermerke, Marken, Seriennummern o. ä. dürfen nicht entfernt, verändert oder unkenntlich gemacht werden.

§ 7 Ergänzende Regelungen zur Gewährleistung bei der Erstellung von Software
(1) Wir genügen unserer Pflicht zur Nachbesserung auch, indem wir mit einer automatischen Installationsroutine versehene Updates zum Download bereitstellen und dem Kunden telefonischen Support zur Lösung etwa auftretender Installationsprobleme anbieten.

(2) Sind wir zur Mangelbeseitigung oder fehlerfreien Nachlieferung nicht in der Lage, werden wir dem Kunden Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzeigen. Die Fehlerumgehungsmöglichkeiten gelten als Nacherfüllung, sofern diese nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Funktionalität oder Abläufe der Software führen. Fehlerumgehungen sind temporäre Überbrückungen eines Fehlers bzw. einer Störung ohne Eingriff in den Quellcode.

(3) Soweit erforderlich wird bei einer Nachbesserung auch die Anwenderdokumentation angepasst.




Stand: September 2022

 
 

Kontakt

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